Unsere allgemeinen Betriebsbedingungen
AGB Rohse Metallbautechnik
Wir von Rohse Metallbautechnik geben keinerlei
Garantie und Gewährleistung auf vom Kunden gestellte Materialien -
Baustoffe.
Für zu bestellende Ware - Baustoffe - Materialien muss eine
Vorauskasse durch den Kunden geleistet werden.
Unsere
Angebote/Kostenvoranschläge sind nach Auftragsvolumen Kostenpflichtig und werden
bei Auftragserteilung verrechnet bzw. hinfällig. Ein Angebot/Kostenvoranschlag
ist keine endgültige Rechnung. Dieser kann eine Abweichung von bis zu 10%
betragen. Dies gilt jeweils für den +/- Faktor (kann teurer aber auch günstiger
ausfallen).
§ 1 Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von
uns durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt
werden.
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36
VSBG): Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 2 Angebote
und Unterlagen
(1.) Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist,
so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe
bindend.
(2.) Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen
oder
Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der
Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen
über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des
Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
(3.) Warenproben, Modelle,
Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Verkäufers dritten
Personen nicht zugänglich gemacht werden
und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer
zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
§ 3 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang
(1.) Die Einhaltung
der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers,
insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für
Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom
Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der
Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der
Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter
Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437
Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht
eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer
zumutbar sind.
(2.) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf
Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein
Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer
über.
(3.) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das
Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen
und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhr Wege vorausgesetzt. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhr Weg, so haftet der
Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu
vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden
berechnet.
(4.) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes
mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage
durch
Abnahme der Montageleistung über. (5.) Gerät der Käufer mit der Abnahme
des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1.) Alle Preise gelten ab
Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto
bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage,
Inbetriebnahme, Ein Regelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch
ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung
gestellt.
(2.) Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr
sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn
die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
wird.
(3.) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen,
soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen
sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto,
Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu
leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Käufer in Verzug,
soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
(4.) Wechsel
und Schecks werden nur erfüllungs- halber angenommen, die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
(5.) Der Käufer
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
§ 5 Eigentumsvorbehalte
(1.) Der Verkäufer behält sich das
Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Käufer, der kein
Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner darf der Käufer, der
kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren.
Werden die Rechte des Verkäufers ...